Historische SMBl. NRW.
Obsolet durch Fristablauf
Historisch:
Hinweise zu Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung im öffentlichen Dienst, Elternzeit Gem. RdErl. d. Innenministeriums - 24 - 1.66 - 11/03 - u. d. Finanzministeriums - B 1110 - 78 b 19 - IV B 2 – v. 31.1.2004
Hinweise
zu Teilzeitbeschäftigung und
Beurlaubung im öffentlichen Dienst, Elternzeit
Gem. RdErl.
d. Innenministeriums - 24 - 1.66 - 11/03 -
u. d. Finanzministeriums - B 1110 - 78 b 19 - IV B 2 –
v. 31.1.2004
A
Inhaltsübersicht
1 Allgemeines
2.1
Teilzeitbeschäftigung
2.2 Urlaub
4.1
Beamtinnen und Beamte
4.2 Richterinnen und Richter
6.1
Änderung und vorzeitige Beendigung
6.2 Laufbahnrecht
6.3 Mehrarbeit
6.4 Nebentätigkeit
6.5 Mutterschutz
6.6 Erholungsurlaub
6.7 Sonderurlaub
7 Besoldungsrechtliche Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigung
7.1
Voraussetzungslose sowie Teilzeitbeschäftigung aus familienpolitischen Gründen
7.2 Einstellungsteilzeit
7.3 Altersteilzeit
7.4 Unterhälftige Teilzeitbeschäftigung im Urlaub aus familienpolitischen
Gründen
7.5 Unterhälftige Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit
8.1
Urlaub aus arbeitsmarkt- oder familienpolitischen Gründen
8.2 Elternzeit
9.1
Teilzeitbeschäftigung
9.2 Urlaub
9.3 Elterzeit
9.4 Unterhälftige Teilzeitbeschäftigung während der Zeit eines Urlaubs aus
familienpolitischen Gründen
10.1
Wartezeit
10.2 Bemessungsgrundlagen
10.3 Quotelung der Ausbildungs- und Zurechnungszeiten
10.4 Übergangsrecht für vor dem 01.01.1992 begründete Beamtenverhältnisse
10.5 Erziehungszeiten
10.6 Versorgungsabschlag
10.7 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
B
Hinweise
Allgemeines
Das
Landesbeamtengesetz (LBG NRW - §§ 78 b bis 78 e sowie 85 a) und das
Landesrichtergesetz (LRiG - §§ 6a bis 6c) bieten
unterschiedliche Formen von Freistellungen (Teilzeitbeschäftigung und Urlaub)
an,
aus
familienpolitischen Gründen
- Teilzeitbeschäftigung und Urlaub,
- unterhälftige Teilzeitbeschäftigung während einer Elternzeit und eines
Urlaubs aus familienpolitischen Gründen,
aus
arbeitsmarktpolitischen Gründen
- Urlaub und Altersurlaub,
voraussetzungslose
Teilzeitbeschäftigung einschließlich des sog. Sabbatjahrs,
Altersteilzeit,
Einstellungsteilzeit.
Diese
Freistellungsmöglichkeiten (außer der Einstellungsteilzeit) können nur von
Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen beantragt werden; das sind
Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe, Zeit oder Lebenszeit.
Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten
Anwärterbezüge und sind deshalb ausgenommen. Die vorstehenden
Freistellungsmöglichkeiten gelten auch für Richterinnen und für Richter, mit
Ausnahme von Altersteilzeit und Einstellungsteilzeit.
Freistellungen werden grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. Sie dürfen nicht
aus dienstlichen Gründen gegen den Willen der Beamtin oder des Beamten bzw. der
Richterin oder des Richters angeordnet werden. Eine Sonderstellung nimmt hier
allerdings die Einstellungsteilzeit ein (dazu Nr. 2.1.7).
Der
Antrag auf Freistellung ist schriftlich bei der oder dem Dienstvorgesetzten zu
stellen. Er soll im Interesse der oder des Beschäftigten sowie der
Personalstelle einen überschaubaren Zeitraum umfassen, da ein Rechtsanspruch
auf Änderung des Umfangs einer Teilzeitbeschäftigung oder vorzeitige Rückkehr
zur Vollzeitbeschäftigung nicht besteht. Wird Teilzeitbeschäftigung beantragt,
ist der gewünschte Umfang der Arbeitszeitermäßigung anzugeben.
Teilzeitbeschäftigung und Urlaub für Beamtinnen und Beamte
Teilzeitbeschäftigung
Bei einer „normalen“ Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis kann der Umfang
der Tätigkeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit verringert
werden. Eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung kann nur während einer
Elternzeit oder eines Urlaubs aus familienpolitischen Gründen ausgeübt werden
(vgl. § 85 a Abs. 3, § 86 Abs. 2 LBG NRW).
Teilzeitbeschäftigung bedeutet nicht unbedingt "Halbe Arbeit". Sofern
nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, kann die ermäßigte
wöchentliche Arbeitszeit ungleichmäßig auf die Arbeitstage einer Woche verteilt
werden. Wenn die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, kann auch eine andere
Aufteilung der Arbeitszeit gestattet werden; dabei muss innerhalb eines
Zeitraumes von höchstens vier Wochen die auf diesen Zeitraum entfallende
ermäßigte Arbeitszeit erbracht werden.
2.1.1
Voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung
Nach § 78 b LBG NRW kann Beamtinnen und Beamten Teilzeitbeschäftigung mit einer
bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigten Arbeitszeit bis zur
beantragten Dauer bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Zeitliche Höchstgrenzen bestehen nicht .
2.1.2
Sabbatjahr
Das Sabbatjahr (§ 78 b Abs. 4 LBG NRW) ist im Rahmen der voraussetzungslosen
Teilzeitbeschäftigung ein Modell, das den Beamtinnen und Beamten gestattet, auf
die Dauer von drei bis sieben Jahren die Arbeitszeit in der Weise zu ermäßigen,
dass sie zwei bis sechs Jahre voll
beschäftigt (Arbeitsphase) und anschließend bis zu einem Jahr voll vom Dienst
freigestellt werden (Freizeitphase).
Da das Sabbatjahr insgesamt als eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung
ausgestaltet ist, stellt die Freizeitphase keine Form des Urlaubs dar. Die
Teilzeitbeschäftigung wird so ausgeübt, dass die reduzierte Arbeitszeit nicht
gleichmäßig über den Gesamtzeitraum (Arbeitsphase plus Freizeitphase) hinweg
geleistet werden muss. Vielmehr wird in der Arbeitsphase (bei entsprechend
reduzierten Bezügen) in Höhe der regelmäßigen Arbeitszeit Dienst geleistet. In
der Freizeitphase erfolgt dann, bei Fortzahlung der reduzierten Bezüge, eine
volle Freistellung. Deshalb besteht auch in der Freistellungsphase ein Anspruch
auf Beihilfe.
Das "Sabbatjahr"-Modell kann auch in
Anspruch genommen werden, wenn eine Freistellung von weniger als einem Jahr
angestrebt wird. Es darf darüber hinaus genutzt werden von bereits teilzeitbeschäftigten
Beamtinnen und Beamten. Sofern jedoch in diesen Fällen eine
Teilzeitbeschäftigung nach § 85 a LBG NRW bewilligt worden war, bedingt ein
Wechsel ins Sabbatjahr einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung gemäß § 78 b LBG
NRW.
2.1.3
Altersteilzeit
Die Bewilligung von Altersteilzeit (§ 78 d LBG NRW) liegt im pflichtgemäßen
Ermessen der oder des jeweiligen Dienstvorgesetzten. Die Beamtin oder der
Beamte hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Altersteilzeit.
§ 78 d Absatz 3 LBG NRW unterstreicht das dem Dienstherrn eingeräumte weite
Ermessen. Mit der Regelung in Absatz 3 hat der Gesetzgeber dem Dienstherrn die
Möglichkeit eingeräumt, z.B. auf haushalts- oder personalwirtschaftliche
Belange (jederzeit) reagieren und die Rahmenbedingungen für die Bewilligung von
Altersteilzeit entsprechend festlegen zu können. Maßgebend für die Bewilligung
von Altersteilzeit sind somit die allgemeinen Rahmenbedingungen sowie die
Situation in der Behörde (dringende dienstliche Belange) im Zeitpunkt der
Entscheidung über den Antrag.
Nach einem Beschluss der Landesregierung vom 1. Oktober 2002 wird gemäß § 78 d
Abs. 3 Satz 1 LBG NRW in der Landesverwaltung von der Anwendung der
Altersteilzeit abgesehen. Ausgenommen sind Anträge auf Bewilligung von
Altersteilzeit
a) von Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Schulen und Studienseminaren
sowie
b) in Fällen, in denen bei Freiwerden des Stellenanteils ein fälliger kw - Vermerk vorhanden ist und realisiert wird.
Der Beschluss der Landesregierung gilt nur für die Landesverwaltung; die
Gemeinden und Gemeindeverbände sind davon nicht betroffen. Die Regelung ist auf
5 Jahre begrenzt.
Die Altersteilzeit kann entweder in Form der durchgehenden Wahrnehmung mit 50 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit oder in Form des
Blockmodells (mit Arbeits- und Freistellungsphasen) ausgeübt werden.
Beamtinnen und Beamte, denen eine durchgehende Altersteilzeitbeschäftigung nach
§ 78 d LBG NRW bewilligt wird, üben für die gesamte verbleibende Dienstzeit bis
zum Beginn des Ruhestandes eine Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der in den
letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu
leistenden Arbeitszeit aus. Abweichungen von diesem Umfang sind nicht zulässig;
ein nachträglicher Übergang zur Vollzeitbeschäftigung in entsprechender Anwendung
des § 78 b Abs. 3 Satz 2 LBG NRW kommt nicht in Betracht.
Bei Wahl des Blockmodells
ist Vollbeschäftigung während der Arbeitsphase nicht zwingend notwendig.
Denkbar sind, sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen, auch
Arbeitsleistungen zwischen 50 v.H. und 100 v.H. der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit mit einer
sich anschließenden und entsprechend kürzeren vollen Freistellung (z.B. vier
Jahre Beschäftigung mit 75 v.H. der regelmäßigen
Arbeitszeit, anschließend Freistellungsphase von zwei Jahren) odereine
Kombination von Vollzeitbeschäftigung, Arbeitszeitreduzierung und
anschließender voller Freistellung (z.B. vier Jahre Beschäftigung zu 100 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit, zwei Jahre Beschäftigung
mit 50 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit, vier Jahre
Freistellung vom Dienst). Allein maßgeblich bleibt, dass die während des
gesamten Bewilligungszeitraums geschuldete Arbeitsleistung vor Antritt der
Freistellung zu erbringen ist. An die Freistellungsphase kann sich damit nur
der Beginn des Ruhestandes anschließen. Daraus folgt weiter, dass sich die
Beamtinnen und Beamten bei Wahl des Blockmodells bereits mit der Antragstellung
entscheiden müssen, ob sie mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (65.
Lebensjahr) oder – unwiderruflich - schon mit Erreichen der Antragsaltersgrenze
(63. Lebensjahr, bei Schwerbehinderten 60. Lebensjahr) ausscheiden wollen.
2.1.4
Teilzeitbeschäftigung aus familienpolitischen Gründen
Die Teilzeitbeschäftigung (bis auf die
Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit) aus familienpolitischen Gründen, geregelt
in § 85 a Absatz 1 LBG NRW, soll es Beamtinnen und Beamten ermöglichen, Familie
und Berufstätigkeit besser miteinander in Übereinstimmung zu bringen. Im
Gegensatz zur voraussetzungslosen Teilzeitbeschäftigung nach § 78 b LBG NRW
besteht bei Teilzeitbeschäftigung aus familienpolitischen Gründen ein
Rechtsanspruch auf Bewilligung, wenn bei der Beschäftigungsbehörde im
Einzelfall zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Voraussetzung
ist, dass die Beamtin oder der Beamte mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt.
2.1.5
Unterhälftige Teilzeitbeschäftigung
Unterhälftige Teilzeitbeschäftigung kann nur während der Zeit einer Elternzeit
oder der Zeit eines Urlaubs aus familienpolitischen Gründen bewilligt werden (§
85 a Abs. 3, § 86 Abs. 2 LBG NRW). Die Bewilligung darf nur erfolgen, wenn
zuvor Elternzeit oder Urlaub aus familienpolitischen Gründen beantragt und
genehmigt worden ist.
2.1.6
Dauer der Teilzeitbeschäftigung
Für die voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung bestehen keine besonderen
Höchstgrenzen.
Die Teilzeitbeschäftigung aus familienpolitischen Gründen (bis zur Dauer von
fünf Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung) kann in Anspruch genommen
werden, wenn und solange die Voraussetzungen (dazu Nr. 2.1.4) dafür vorliegen.
Eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung ist nur während der Zeit einer
Elternzeit oder der Zeit eines Urlaubs aus familienpolitischen Gründen möglich.
2.1.7
Einstellungsteilzeit
Die in § 78 c LBG NRW geregelte Einstellungsteilzeit unterscheidet sich von den
sonstigen Teilzeitregelungen dadurch, dass die Betroffenen (ausschließlich
Berufsanfänger/ -innen) nicht mehr freiwillig,
sondern vorübergehend obligatorisch in Teilzeit arbeiten. Dies soll der
Schaffung zusätzlicher Einstellungsmöglichkeiten dienen.
Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe oder auf Lebenszeit
wird gleichzeitig durch Verwaltungsakt die Arbeitszeit der Beamtin oder des
Beamten reduziert, wenn zuvor die personalwirtschaftliche Entscheidung
getroffen ist, das Instrument der Einstellungsteilzeit anzuwenden.
Die Einstellungsteilzeit ist als Sonderregelung konzipiert. Sie ist nur auf die
Laufbahnen des höheren Dienstes sowie des gehobenen Dienstes, soweit das
Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet wurde, beschränkt. Die
Ausgestaltung erfolgt in der Weise, dass bis zum 31.12.2007 mit der Begründung
eines Beamtenverhältnisses gleichzeitig durch Verwaltungsakt eine Teilzeitbeschäftigung
von mindestens 3/4 der regelmäßigen Arbeitszeit festgesetzt werden kann. Nach
Ablauf von fünf Jahren besteht ein Rechtsanspruch auf Umwandlung in
Vollzeitbeschäftigung.
2.1.8
Benachteiligungsverbot
Teilzeitbeschäftigung darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen.
Eine unterschiedliche Behandlung von teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und
Beamten gegenüber Vollzeitbeschäftigten ist nur zulässig, wenn zwingende
sachliche Gründe dies rechtfertigen (§ 78 g LBG NRW). Damit ist klargestellt,
dass es für das berufliche Fortkommen allein auf Eignung, Befähigung und
fachliche Leistung ankommt.
Urlaub
Während eines Urlaubs aus arbeitsmarkt- oder familienpolitischen Gründen (§§ 78
e, 85 a LBG NRW) ist die Beamtin bzw. der Beamte vollständig vom Dienst
freigestellt. Es werden daher auch keine Dienstbezüge gezahlt. Folglich besteht
auch nur unter bestimmten engen Voraussetzungen ein Anspruch auf Beihilfe (vgl.
dazu Nr. 9.2).
2.2.1
Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen
In § 78 e LBG NRW sind Beurlaubungen geregelt, mit denen das Problem der
Arbeitslosigkeit bekämpft werden soll. Danach kann ein Urlaub bewilligt werden
in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher
Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse
daran gegeben ist, verstärkt Bewerberinnen und Bewerber im öffentlichen Dienst
zu beschäftigen. Es kann
-
ein sog. altersunabhängiger Urlaub bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs
Jahren oder
- ein sog. Altersurlaub nach Vollendung des 55. Lebensjahres, der sich auf die
Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, sowie
- befristet bis zum 31. Dezember 2004 ein sog. Altersurlaub bereits nach
Vollendung des 50. Lebensjahres bis zum Beginn des Ruhestandes
bewilligt werden, wenn dienstliche Belange im Einzelfall nicht entgegenstehen.
2.2.2
Urlaub aus familienpolitischen Gründen
Die Regelung in § 85 a Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW räumt der Beamtin oder dem Beamten
einen Rechtsanspruch auf Urlaub aus familienpolitischen Gründen ein, sofern
zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Voraussetzung ist, dass die
Beamtin oder der Beamte mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen
pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt. Der
Urlaub kann bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung
gewährt werden, wobei eine Höchstdauer von zwölf Jahren zu beachten ist.
Wollen beide Elternteile die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder
oder eines nahen Angehörigen gemeinsam übernehmen, besteht ein Rechtsanspruch
auf Urlaub aus familienpolitischen
Gründen für beide Teile gleichzeitig nur nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Satz 3
Elternzeitverordnung (EZVO ).
2.2.3
Höchstgrenzen der Beurlaubung
Auch bei aufeinanderfolgender Inanspruchnahme der
unterschiedlichen Beurlaubungsmöglichkeiten darf der Urlaub die Höchstdauer von
12 Jahren (§ 78 e Abs. 3 Satz 1, § 85 a Abs. 2 Satz 1 LBG NRW), im Falle von
Altersurlaub gemäß § 78 e Abs. 4 LBG NRW die Höchstdauer von 15 Jahren nicht
überschreiten.
2.2.4
Höchstgrenzen beim Zusammentreffen von Urlaub und Teilzeitbeschäftigung
Für das Zusammentreffen von Urlaub und Teilzeitbeschäftigung sind keine
zeitlichen Höchstgrenzen festgelegt. Lediglich der Urlaub darf im Gesamtzeitraum
der Freistellung die Höchstdauer von 12 Jahren, im Falle von Altersurlaub gemäß
§ 78 e Abs. 4 LBG NRW die Höchstdauer von 15 Jahren nicht überschreiten.
Davon zu unterscheiden ist das Zusammentreffen von Elternzeit und / oder Urlaub
aus familienpolitischen Gründen mit unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung. Hier
gilt als Höchstdauer die Zeit des jeweiligen Urlaubs.
3
Teilzeitbeschäftigung und Urlaub für Richterinnen und Richter
Für
die voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung (§ 6 c Landesrichtergesetz - LRiG) sowie die Freistellung aus arbeitsmarkt- und
familienpolitischen Gründen (§§ 6 a, 6 b LRiG) gelten im Grundsatz die Vorschriften für Beamtinnen und Beamte über Teilzeitbeschäftigung
(außer unterhälftige Teilzeitbeschäftigung während einer Elternzeit oder eines
Urlaubs aus familienpolitischen Gründen) und Beurlaubung entsprechend.
Allerdings haben Richterinnen und Richter einen Anspruch darauf, dass ihrem
Antrag entsprochen wird. Voraussetzung für die Bewilligung von
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ist allerdings, dass die Richterin oder
der Richter einer späteren Verwendung in einem anderen Richteramt bzw. in einem
anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges zustimmt. Außerdem dürfen in den
Fällen der §§ 6 b und 6 c LRiG zwingende dienstliche
Gründe der Beurlaubung oder der Teilzeitbeschäftigung nicht entgegenstehen.
Elternzeit
Es
besteht ein Anspruch auf Elternzeit für den beantragten Zeitraum, sofern die
Voraussetzungen erfüllt sind. Ob und wie die dienstlichen Belange berührt sind,
hat auf die Urlaubsbewilligung keinen Einfluss.
4.1
Beamtinnen und Beamte
4.1.1
Teilzeit während der Elternzeit
Während der Elternzeit darf die Beamtin oder der Beamte
-
Teilzeitbeschäftigung (im Beamtenverhältnis) gem. § 85 a Abs. 3 LBG NRW, die eine
wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden
nicht übersteigt,
- Teilzeitarbeit (aufgrund eines Arbeitsvertrages), die eine wöchentliche
Arbeitszeit von 30 Stunden nicht übersteigt,
leisten, wenn dienstliche Belange dies zulassen. Mit Zustimmung der / des Dienstvorgesetzten
kann die Tätigkeit auch bei einem anderen Dienstherrn oder Arbeitgeber ausgeübt
werden. Die Ablehnung der Zustimmung darf nur mit entgegenstehenden
dienstlichen Interessen begründet werden und muss innerhalb einer Frist von
vier Wochen schriftlich erfolgen (§ 2 Abs. 3 EZVO).
Grundsätzlich können auch teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte Elternzeit
beanspruchen. Eine bestehende Teilzeitbeschäftigung nach dienstrechtlichen
Vorschriften wird, da sie auch während der Elternzeit zulässig ist, durch die
Elternzeit nicht unterbrochen.
4.1.2
Verbindung der Freistellung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen, aus
familienpolitischen Gründen und nach der Elternzeitverordnung
Anspruch auf Elternzeit besteht auch dann, wenn die zeitlichen Höchstgrenzen
für familien- oder arbeitsmarktbedingte Freistellungen überschritten werden.
4.1.3
Elternzeit während der Freistellung aus arbeitsmarkt- oder familienpolitischen
Gründen
Urlaube aus arbeitsmarkt- oder familienpolitischen Gründen können durch Elternzeit
unterbrochen werden. Einem entsprechenden Antrag der Beamtin oder des Beamten
ist stattzugeben.
Das Ende des Urlaubs aus arbeitsmarkt- oder familienpolitischen Gründen kann -
auf Antrag der Beamtin oder des Beamten - um die Dauer der Elternzeit hinausgeschoben
werden.
Zu
Beginn, Dauer und Ende der Elternzeit siehe auch Nummer 6.1.
Auf die Möglichkeit eines Zuschusses zu den Beitragen für die
Krankenversicherung während einer Elternzeit wird hingewiesen (vgl. § 4 a EZVO).
Elternzeit für Richterinnen und Richter
Die Elternzeitverordnung und somit auch die Ausführungen zu Nummer 4.1 gelten
für Richterinnen und Richter entsprechend mit der Maßgabe, dass die im Sinne
von § 3 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a EZVO zulässige Teilzeitbeschäftigung gemäß §§
6 a, 6 c LRiG
mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit geleistet werden muss (§ 8
EZVO).
5
Beteiligung der Personalvertretung und der Schwerbehindertenvertretung
Ein Antrag auf
Teilzeitbeschäftigung (auch während der Elternzeit) oder Urlaub darf nur mit Zustimmung
des Personalrats abgelehnt werden (§ 72 Abs. 1 Nr. 13 LPVG). Die erneute
Zuweisung eines Arbeitsplatzes nach Beendigung eines Urlaubs ohne Dienstbezüge
gemäß § 78 e oder § 85 a LBG NRW unterliegt der Mitbestimmung des Personalrats
(§ 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG).
Bei schwerbehinderten Menschen hat die / der
Dienstvorgesetzte in jedem Fall der Freistellung die
Schwerbehindertenvertretung nach § 95 SGB IX zu beteiligen.
Die / der Dienstvorgesetzte hat die Gleichstellungsbeauftragte nach Maßgabe von
§ 15 ff. Landesgleichstellungsgesetz zu unterrichten und anzuhören.
6
Statusrechtliche Auswirkungen der Freistellung vom Dienst bei
Beamtinnen/Beamten und Richterinnen/Richtern
Änderung und vorzeitige Beendigung
Die Entscheidung über die Freistellung bindet die Antragstellerin oder den
Antragsteller und die Dienststelle.
In besonderen Härtefällen kann die / der Dienstvorgesetzte eine Rückkehr aus
einem Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen zulassen, wenn die Fortsetzung
des Urlaubs nicht zugemutet werden kann ( § 78 e Abs.
2 Satz 3 LBG NRW, § 6 a Abs. 5 LRiG). Eine vorzeitige
Beendigung des Urlaubs ist ausgeschlossen, solange eine freie Planstelle nicht
zur Verfügung steht.
Eine vorzeitige Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder die
Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung ist
gemäß § 78 b Abs. 3 Satz 2, § 85 a Abs. 2 Satz 5 LBG NRW und § 6a Abs. 5
LRiG nur mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten
zulässig.
Die Dienststelle kann gegen den Willen der oder des Beschäftigten eine
Teilzeitbeschäftigung oder einen Urlaub nur unter den Voraussetzungen der §§
48, 49 VwVfG NRW vorzeitig beenden.
Beginn, Dauer und vorzeitige Beendigung der Elternzeit folgen der Regelung des
§ 4 EZVO. Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist nicht zulässig, wenn
sie nur der Bewilligung einer erneuten Elternzeit für ein weiteres Kind dienen
soll.
Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs ist
spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen (§§
78 b Abs. 3 Satz 3, 78 e Abs. 3 Satz 3, 85 a Abs. 2 Satz 4 LBG NRW).
Laufbahnrecht
6.2.1
Teilzeitbeschäftigung
Die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit wird in vollem Umfang als Probezeit (§ 7 Abs. 2 LVO, § 5 Abs. 3 LVOPol) berücksichtigt. Eine Teilzeitbeschäftigung mit
weniger als der Hälfte, aber mindestens einem Fünftel der regelmäßigen
Arbeitszeit wird entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung
berücksichtigt; eine daraus resultierende Verlängerung der Probezeit erfolgt
aber nur dann, wenn die Auswirkung mindestens drei Monate beträgt.
Bei der Berechnung der Dienstzeit zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung
mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in vollem Umfang. Zeiten
einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte, aber mindestens einem
Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zählen
entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung (§ 11 Abs. 1 LVO).
6.2.2
Urlaub
Zeiten eines Urlaubs aus arbeitsmarkt- oder familienpolitischen Gründen oder
einer Elternzeit von mehr als drei Monaten gelten nicht als Probezeit (§ 7 Abs.
4 LVO). Sie sind jedoch unter bestimmten Voraussetzungen (§ 11 Abs. 3 LVO) bis
zur Dauer von zwei Jahren als Dienstzeit für die Verleihung eines Beförderungsamtes und als Dienstzeit für die Zulassung zum
Aufstieg anzurechnen.
Mehrarbeit
Auch teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte sind gem. § 78 a LBG NRW
verpflichtet, über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn
zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf
Ausnahmefälle beschränkt. Bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ist
Dienstbefreiung zu gewähren bzw.u. U.
Mehrarbeitsvergütung zu zahlen, wenn die Beamtin oder der Beamte mehr als fünf
Stunden im Monat Mehrarbeit geleistet hat. Maßgeblich ist die Überschreitung
der für die Beamtin oder den Beamten festgesetzten (ermäßigten) wöchentlichen
Arbeitszeit.
Nebentätigkeit
6.4.1
Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen
Urlaub kann nur gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte bzw. die
Richterin oder der Richter erklärt, während der Dauer des
Bewilligungszeitraumes keine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit gegen
Vergütung auszuüben bzw. eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit gegen
Vergütung nur in dem Umfang auszuüben, wie sie oder er sie bei
Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte.
Die/ der Dienstvorgesetzte darf Ausnahmen vom Verbot der Ausübung einer
Nebentätigkeit nur zulassen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs
nicht zuwiderlaufen (§ 78 e Abs. 2 Sätze 1 und 2 LBG NRW, § 6 b Abs. 2 Satz 3 LRiG).
6.4.2
Teilzeitbeschäftigung
Für die Übernahme von Nebentätigkeiten während einer Teilzeitbeschäftigung gem.
§ 78 b oder § 78 d LBG NRW bzw. §§ 6 a und 6 c LRiG gelten die allgemeinen Vorschriften über
Nebentätigkeiten (§§ 67 bis 75 a LBG NRW). Bei Anwendung der sog.
Regelvermutung des § 68 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW ist von der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung
auszugehen.
Während einer Einstellungsteilzeit wird der für einen Vollzeitbeschäftigten
zulässige Umfang der Nebentätigkeit um den Unterschied zwischen der
regelmäßigen und der herabgesetzten Arbeitszeit erhöht (§ 78 c Abs. 3 LBG NRW).
Das Mehr an Nebentätigkeiten gegenüber den Beamtinnen und Beamten, die
freiwillig einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen, ist verfassungsrechtlich
geboten, weil das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Artikel2
Abs. 1 GG und die Berufsfreiheit aus Artikel 12 GG die Möglichkeit zur vollen
Nutzung der Arbeitskraft schützen. Ferner dürfen die Betroffenen nicht
schlechter gestellt werden als vollzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte.
6.4.3
Freistellung aus familienpolitischen Gründen / Elternzeit
Während einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung aus familienpolitischen
Gründen bzw. einer Elternzeit dürfen nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt und
genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen (§ 68 a
LBG NRW, § 6 a Abs. 4 LRiG).
Mutterschutz
6.5.1
Teilzeitbeschäftigung
Teilzeitbeschäftigten Beamtinnen oder Richterinnen steht Mutterschutz nach der
Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen im Lande Nordrhein-Westfalen (MuSchVB) zu.
6.5.2
Urlaub / Elternzeit
Urlaub aus arbeitsmarkt- oder familienpolitischen Gründen sowie Elternzeit
können nicht mit dem Ziel unterbrochen werden, Mutterschutzfristen in Anspruch
zu nehmen.
Erholungsurlaub
6.6.1
Teilzeitbeschäftigung
Teilzeitbeschäftigten steht in demselben Umfang Erholungsurlaub zu wie
Vollzeitbeschäftigten. Weicht eine Teilzeitbeschäftigung von der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit ab, weil an weniger als fünf Tagen in der Woche
gearbeitet wird, so gilt die Kürzungsregel des § 14 Erholungsurlaubsverordnung
(EUV).
6.6.2
Altersteilzeit (Blockmodell) / Sabbatjahr
Während der Freistellungsphase besteht kein Anspruch auf Erholungsurlaub. In
dem Kalenderjahr, in dem die Beamtin / der Beamte von der Arbeits- in die
Freistellungsphase wechselt, wird der für das Urlaubsjahr zustehende
Erholungsurlaub für jeden vollen Monat der Freistellung um 1/12 gekürzt (§ 5
Abs. 5 und 6 EUV).
6.6.3
Urlaub / Elternzeit
Anspruch auf Erholungsurlaub besteht nicht für das Urlaubsjahr, in dem wegen
eines Urlaubs kein Dienst geleistet wird. Wird infolge eines Urlaubs ohne
Dienstbezüge bzw. ohne Anwärterbezüge nur in einem Teil des Urlaubsjahres
Dienst geleistet, so wird der Erholungsurlaub gem. § 5 Abs. 4 EUV um 1/12 für jeden
vollen Monat der Beurlaubung gekürzt.
Sonderurlaub
6.7.1
Teilzeitbeschäftigung
Teilzeitbeschäftigten steht Sonderurlaub nach den Vorschriften der
Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) zu.
6.7.2
Urlaub / Sonderurlaub
Die Unterbrechung eines Urlaubs mit dem Ziel, Sonderurlaub nach der
Sonderurlaubsverordnung oder nach anderen Rechtsvorschriften zu erhalten, ist
nicht zulässig.
7
Besoldungsrechtliche Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigung
Die besoldungsrechtlichen
Auswirkungen einer Teilzeitbeschäftigung richten sich nach der Art der nach dem
Landesbeamtengesetz oder dem Landesrichtergesetz bewilligten Teilzeit.
Voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung sowie Teilzeitbeschäftigung aus
familienpolitischen Gründen
7.1.1
Dienstbezüge
Die Dienstbezüge (Grundgehalt, Familienzuschlag, Zulagen etc.) werden
grundsätzlich im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit verringert (§ 6 BBesG). Dies gilt nicht hinsichtlich des Familienzuschlages
der Stufe 1 ff., wenn der Ehegatte des Teilzeitbeschäftigten oder (bezüglich
des Kinderanteils im Familienzuschlag) ein anderer Anspruchsberechtigter im
öffentlichen Dienst mit Anspruch auf Familienzuschlag oder eine entsprechende
Leistung vollbeschäftigt oder Versorgungsempfänger ist, oder wenn beide
Ehegatten oder (bezüglich des Kindergeldanteils im Familienzuschlag) mehrere
Anspruchsberechtigte mit Anspruch auf Familienzuschlag oder eine entsprechende
Leistung jeweils mindestens mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit
beschäftigt sind. In solchen Fällen werden der Ehegattenanteil (Stufe 1 des
Familienzuschlages) und etwaige Kinderanteile im Familienzuschlag
(Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 ff. und der Stufe 1) so gezahlt, als
wenn beide Berechtigte vollbeschäftigt wären (nach § 40 Abs. 4 und 5 BBesG der Ehegattenanteil je zur Hälfte und ungekürzte
Kinderanteile grundsätzlich demjenigen Berechtigten, der Kindergeld bezieht).
7.1.2
Besoldungsdienstalter
Das Besoldungsdienstalter wird durch die Teilzeitbeschäftigung nicht berührt.
7.1.3
Unter Auflage gewährte Anwärterbezüge bzw. Anwärtersonderzuschläge
Bei Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes, die Anwärterbezüge mit der
Auflage erhalten haben, dass sie im Anschluss an die Ausbildung nicht vor
Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren auf eigenen Antrag aus dem
öffentlichen Dienst ausscheiden (§ 59 Abs. 5 BBesG),
zählt die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung für die Erfüllung der
Bleibeverpflichtung voll. Entsprechendes gilt, wenn die Gewährung eines
Anwärtersonderzuschlags an eine Bleibeverpflichtung gebunden war (§ 3 der
Anwärtersonderzuschlagsverordnung in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung).
7.1.4
Sonderzahlung
Auf die Sonderzahlung nach dem Sonderzahlungsgesetz NRW wirkt sich eine
Teilzeitbeschäftigung nur aus, wenn sie am 1. Dezember vorgelegen hat. Der
Grundbetrag der Sonderzuwendung bemisst sich dann nach den entsprechend der
Arbeitszeit herabgesetzten Dezemberbezügen.
Der Sonderbetrag je Kind in Höhe von 25,56 Euro (§ 8 Sonderzahlungsgesetz NRW – SZG NRW-) wird auch bei vorliegender Teilzeitbeschäftigung nicht entsprechend
dem Arbeitsumfang gekürzt.
7.1.5
Vermögenswirksame Leistungen des Dienstherrn
Die Höhe der vermögenswirksamen Leistungen bei Teilzeitbeschäftigung verringert
sich im selben Verhältnis wie die der Dienstbezüge. Nummer 7.1.1 Satz 1 gilt
entsprechend.
7.1.6
Kindergeld
Der Anspruch auf Kindergeld wird durch eine Teilzeitbeschäftigung nicht
berührt.
Einstellungsteilzeit
Die Nummern 7.1.1 bis 7.1.6 gelten entsprechend.
Altersteilzeit
7.3.1
Dienstbezüge
Bei der Altersteilzeitbeschäftigung bemessen sich die Dienstbezüge – unabhängig
von dem jeweiligen Arbeitszeitmodell (z.B. Blockmodell) – nach dem
Beschäftigungsumfang, der nach Nr. 2.1.3 der Altersteilzeit zu Grunde gelegt
wird.
Zusätzlich zu den Dienstbezügen wird ein nicht ruhegehaltfähiger
Altersteilzeitzuschlag (§ 6 Abs. 2 BBesG, § 1
Altersteilzeitzuschlagsverordnung – ATZV) in Höhe des Unterschiedsbetrags
zwischen 83 v.H. der (fiktiven) Nettodienstbezüge und
den auf Grund der Teilzeitbeschäftigung zu zahlenden Nettodienstbezügen
gewährt.
Für die Ermittlung der (fiktiven) Nettodienstbezüge ist der
Beschäftigungsumfang der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeit
maßgebend. Hat eine ununterbrochene Vollzeitbeschäftigung vorgelegen, ist von
den ungeminderten Dienstbezügen auszugehen. In anderen Fällen sind die
Dienstbezüge zu Grunde zu legen, die sich bei einem Arbeitszeitumfang ergeben
würden, der dem Durchschnitt der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeit
entspricht; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sind hierbei
grundsätzlich wie eine Arbeitszeit mit 0 Stunden zu berücksichtigen.
Der Altersteilzeitzuschlag ist steuerfrei (§ 3 Nr. 28 EStG), er unterliegt
jedoch dem Progressionsvorbehalt (§ 32 b Abs. 1 Nr. 1 g EStG). Demzufolge wird
das zu versteuernde Einkommen bei der Einkommensteuerveranlagung durch das
Finanzamt um die steuerfreie Einnahme des Altersteilzeitzuschlags erhöht, um
den maßgeblichen Steuersatz zu ermitteln. Damit kann es zu einer
Steuernachzahlung kommen.
In den Fällen, in denen die im Blockmodell vereinbarte
Altersteilzeitbeschäftigung durch eine vorzeitige Beendigung (Tod,
Dienstunfähigkeit, Entlassung) unterbrochen wird (sog. „Störfälle“), sind die
bis dahin gezahlten Altersteilzeitbezüge (Dienstbezüge zuzüglich Altersteilzeitzuschlag)
den Bezügen gegenüber zu stellen, die nach dem Umfang der tatsächlich
geleisteten Arbeit zugestanden hätten. Sind letztere höher, hat der ehemalige
Altersteilzeitbeschäftigte (bei Tod dessen Erbe) einen Nachzahlungsanspruch in
Höhe des Differenzbetrags; zuviel gezahlte Bezüge werden hingegen nicht zurück
gefordert.
7.3.2
Besoldungsdienstalter
Das Besoldungsdienstalter wird durch die Teilzeitbeschäftigung nicht berührt.
7.3.3
Sonderzahlung
Die Sonderzahlung bemisst sich nach den Dienstbezügen, die entsprechend der
festgelegten Altersteilzeit nach den Verhältnissen am 1.Dezember zustehen
würden. Nummer 7.1.4 letzter Satz gilt entsprechend. Zur Sonderzahlung wird ein
Altersteilzeitzuschlag gezahlt.
7.3.4
Vermögenswirksame Leistungen des Dienstherrn
Nummer 7.1.5 gilt entsprechend. Ein Altersteilzeitzuschlag wird nicht
zusätzlich gewährt.
7.3.5
Kindergeld
Der Anspruch auf Kindergeld wird durch eine Beschäftigung in Altersteilzeit
nicht berührt.
Unterhälftige Teilzeitbeschäftigung im Urlaub aus familienpolitischen Gründen
Die Nummern 7.1.1 bis 7.1.6 gelten
entsprechend.
Unterhälftige Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit
Die Nummern 7.1.1 bis 7.1.3, 7.1.5 und 7.1.6 gelten entsprechend.
7.5.1
Sonderzahlung
Auf die Sonderzahlung wirkt sich eine Teilzeitbeschäftigung nur aus, wenn sie
am 1. Dezember vorgelegen hat. Der Grundbetrag der Sonderzahlung bemisst sich
dann grundsätzlich nach den entsprechend der Arbeitszeit herabgesetzten
Dezemberbezügen. Abweichend davon ist der Grundbetrag nach dem
Beschäftigungsumfang am Tag vor Beginn der Elternzeit zu bemessen, wenn das
Kind den 12. Lebensmonat noch nicht vollendet hat. Nummer 7.1.4 letzter Satz
gilt entsprechend.
8
Besoldungsrechtliche Auswirkungen von
Urlaub
Urlaub aus arbeitsmarkt- oder familienpolitischen
Gründen
8.1.1
Dienstbezüge
Für die Dauer des Urlaubs entfällt der Anspruch auf Dienstbezüge.
8.1.2
Besoldungsdienstalter
Die Auswirkungen von Beurlaubungszeiten (nach dem 31. Dezember 1989) auf das
Besoldungsdienstalter ergeben sich aus § 28 Abs. 2 und 3 BBesG.
8.1.3
Unter Auflage gewährte Anwärterbezüge bzw. Anwärtersonderzuschläge
Bei Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes, die Anwärterbezüge unter der
Voraussetzung erhalten haben, dass sie im Anschluss an die Ausbildung nicht vor
Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren auf eigenen Antrag aus dem
öffentlichen Dienst ausscheiden (§ 59 Abs. 5 BBesG),
wird die Zeit des Urlaubs aus arbeitsmarkt- bzw
.familienpolitischen Gründen nicht auf die Mindestdienstzeit angerechnet, so
dass sich diese um die Zeit dieses Urlaubs verlängert. Entsprechendes gilt,
wenn die Gewährung eines Anwärtersonderzuschlags an eine Bleibeverpflichtung
gebunden war.
8.1.4
Sonderzahlung
Der Anspruch auf die Sonderzahlung wird durch eine Beurlaubung ohne
Dienstbezüge im Monat Dezember nicht berührt. Die Sonderzahlung wird aber für
jeden vollen Monat, in dem wegen des Urlaubs aus arbeitsmarkt- bzw.
familienpolitischen Gründen keine Bezüge zustehen, um ein Zwölftel gekürzt. Der
Grundbetrag der Sonderzahlung bemisst sich dabei grundsätzlich nach dem
Beschäftigungsumfang am Tag vor Beginn der Beurlaubung (§ 6 Abs. 1 SZG NRW).
8.1.5
Vermögenswirksame Leistungen des Dienstherrn
Die vermögenswirksame Leistung entfällt für die Kalendermonate, in denen keine Dienstbezüge
zustehen bzw.gezahlt werden.
8.1.6
Kindergeld
Der Anspruch auf Kindergeld wird durch einen Urlaub aus arbeitsmarkt- bzw.
familienpolitischen Gründen nicht berührt. Kindergeld wird während dieser Zeit
bei unveränderter Anspruchsberechtigung der oder dem Beurlaubten weiter von der
Besoldungsstelle gezahlt.
Elternzeit
8.2.1
Dienstbezüge
Für die Dauer der Elternzeit werden keine Dienstbezüge gewährt.
8.2.2
Besoldungsdienstalter
Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind führen nicht zu
einer Hinausschiebung des Besoldungsdienstalters. Die Einzelheiten ergeben sich
aus § 28 Abs. 2 und 3 BBesG.
8.2.3
Unter Auflage gewährte Anwärterbezüge bzw. Anwärtersonderzuschläge
Bei Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes, die Anwärterbezüge unter der
Voraussetzung erhalten haben, dass sie im Anschluss an die Ausbildung nicht vor
Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren auf eigenen Antrag aus dem
öffentlichen Dienst ausscheiden (§ 59 Abs. 5 BBesG),
wird die Zeit der Elternzeit auf die Mindestdienstzeit angerechnet.
Entsprechendes gilt nicht, wenn die Gewährung eines Anwärtersonderzuschlags an
eine Bleibeverpflichtung gebunden war.
8.2.4
Sonderzahlung
Der Anspruch auf die Sonderzahlung wird durch die Beurlaubung ohne Dienstbezüge
im Monat Dezember nicht berührt. Die Sonderzahlung wird aber für jeden vollen
Monat, in dem wegen der Elternzeit keine Bezüge zustehen, um ein Zwölftel
gekürzt. Für die Zeit einer Elternzeit unterbleibt diese Minderung des
Grundbetrages der Sonderzahlung bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats des
Kindes nach § 6 Abs. 2 SZG NRW nur, wenn am Tag vor Beginn dieser Elternzeit
Anspruch auf Bezüge aus einem Rechtsverhältnis nach § 6 Abs. 3 Satz 1 SZG NRW
bestanden hat. Damit kann Beamtinnen und Beamten, die sich in einer Elternzeit
ohne Teilzeitbeschäftigung befinden, der im direkten Anschluss an eine
Beurlaubung ohne Bezüge, also auch im direkten Anschluss an einer bisherigen
Elternzeit, angetreten wurde, keine Sonderzahlung gewährt werden. Der Grundbetrag
der Sonderzahlung bemisst sich dabei grundsätzlich nach dem
Beschäftigungsumfang am Tag vor Beginn der Beurlaubung (§ 6 Abs. 1 SZG NRW). Im
Übrigen sind die Verhältnisse am jeweiligen 1. Dezember maßgebend (z. B.
Familienverhältnisse).
8.2.5
Vermögenswirksame Leistungen des Dienstherrn
Die vermögenswirksame Leistung wird während der Elternzeit nicht gezahlt.
8.2.6
Kindergeld
Der Anspruch auf Kindergeld wird durch eine Elternzeit nicht berührt.
Kindergeld wird während dieser Zeit bei unveränderter Anspruchsberechtigung der
oder dem Beurlaubten weiter gezahlt.
9
Beihilfen und freie Heilfürsorge
Teilzeitbeschäftigung
Soweit eine Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit vorliegt, besteht nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b
Beihilfenverordnung (BVO) uneingeschränkt eine Beihilfenberechtigung.
Der Beihilfenanspruch besteht während der Freistellungsphase beim Sabbatjahr
und auch bei der Altersteilzeit (Blockmodell) fort. Während der Zeit einer
unterhälftigen Altersteilzeit besteht Anspruch auf Leistungen der
Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilfenregelungen (§ 78 d Abs. 4 LBG NRW).
Urlaub
Für die Zeit des Urlaubs ohne Dienstbezüge besteht eine
Beihilfenberechtigung, sofern die Beurlaubung insgesamt dreißig Tage im Kalenderjahr nicht
überschreitet. Bei Überschreitung dieses Zeitraums entfällt die
Berechtigung für die gesamte Zeit (§ 101 LBG NRW, Verwaltungsverordnung – VV 1
zu § 1 Abs. 1 BVO); in diesen Fällen kann daher für die während eines Urlaubs
entstandenen Aufwendungen eine Beihilfe auch nach Beendigung des Urlaubs nicht
gewährt werden. Beihilfeanträge, die sich auf vor dem Urlaub entstandene
Aufwendungen beziehen, können – im Rahmen der Einjahresfrist (§ 13 Abs. 3 BVO)
– auch während des Urlaubs gestellt werden.
Abweichend hiervon wird für die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge nach § 85
a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Absatz 2 LBG NRW bzw. § 6 a
Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 LRiG
(Urlaub aus familienpolitischen Gründen) ein Anspruch auf Leistungen der
Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilfenregelungen für
Beamte mit Dienstbezügen eingeräumt (§ 85a Abs. 4 LBG NRW bzw. § 6 a Abs. 6 LRiG). Dies gilt nicht, wenn die Beamtin/Richterin oder der
Beamte/Richter berücksichtigungsfähige(r) Angehörige(r) einer oder eines
Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch - SGB V - hat. Ein Anspruch auf Freie
Heilfürsorge besteht, sofern die Polizeivollzugsbeamtin oder der
Polizeivollzugsbeamte nicht Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 SGB V
hat. Gegenüber der Gesetzlichen Krankenversicherung besteht in den Fällen des §
85 a Abs. 4 LBG NRW grundsätzlich ein Anspruch auf Familienversicherung. Wird
während des Urlaubs aus familienpolitischen Gründen eine unterhälftige
Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, ist entsprechend zu verfahren.
Elternzeit
Für die Dauer der Elternzeit besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Leistungen
der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für
Beamte mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin/Richterin bzw. der
Beamte/Richter berücksichtigungsfähige(r) Angehörige(r) einer oder eines
Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch hat (§ 86 Abs. 2 Satz 3 i.V.m.
§ 85 a Abs. 4 LBG NRW).
Wird in der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte
der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (nicht bei Richterinnen und
Richtern) ausgeübt, ist entsprechend zu verfahren. Sind beide Elternteile
verbeamtet und wird die Elternzeit von beiden gemeinsam genommen (ohne Teilzeit
bzw. mit unterhälftiger Teilzeit), ist ein Elternteil von ihnen als
berücksichtigungsfähige Person des Anderen zu bestimmen. Die Bestimmung kann
nur in Ausnahmefällen neu getroffen werden.
Wird in der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte oder mehr als
der Hälfte (bis zu 30 Stunden) der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
ausgeübt, besteht ein unmittelbarer Beihilfenanspruch nach der BVO. Dies gilt
entsprechend, wenn die Elternzeit von beiden Elternteilen gemeinsam genommen
wird. Übt ein Elternteil in diesem Fall eine unterhälftige Tätigkeit aus, wird
er berücksichtigungsfähige Person des Anderen.
Gegenüber der Gesetzlichen Krankenversicherung besteht kein Anspruch auf
Familienversicherung in den Fällen des § 86 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW; mithin
besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in
entsprechender Anwendung der Beihilfevorschriften für Beamte mit Dienstbezügen.
Auch wenn in diesen Fällen der Ehegatte einen Beihilfenanspruch nach § 1 Abs. 1
BVOAng hat, ist grundsätzlich entsprechend zu
verfahren. Ist der Ehegatte gesetzlich krankenversichert, wird die/der in
Elternzeit befindliche Beamtin/Richterin bzw. Beamter/Richter nicht berücksichtigungsfähige Person, sondern
behält ihren/seinen eigen Anspruch nach der BVO.
Beihilfe oder freie Heilfürsorge bei unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung während
der Zeit eines Urlaubs aus familienpolitischen Gründen
Für die Zeit eines Urlaubs aus familienpolitischen Gründen besteht ein eigener
Beihilfeanspruch nur noch subsidiär. Er entsteht, wenn nicht bereits über den
Ehepartner oder die Ehepartnerin ein Beihilfeanspruch (als
berücksichtigungsfähiger Angehöriger) oder ein Anspruch auf
Familienversicherung nach § 10 SGB V besteht. Ein Anspruch auf freie
Heilfürsorge besteht, sofern die Beamtin oder der Beamte nicht Anspruch auf
Familienversicherung nach § 10 SGB V hat.
Der subsidiäre Anspruch auf Beihilfe bzw. freie Heilfürsorge besteht auch bei
einer unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung während der Zeit eines Urlaubs aus
familienpolitischen Gründen.
10
Versorgungsrechtliche Auswirkungen der Freistellung vom Dienst
(Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge)
Die nachfolgenden
Hinweise zur Beamtenversorgung gelten für Richterinnen und Richter
entsprechend.
Wartezeit
Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung wird
grundsätzlich nur gewährt, wenn eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren
(Wartezeit) abgeleistet wurde. Zeiten einer Freistellung aus dem
Beamtenverhältnis werden in die Wartezeit eingerechnet, soweit sie
ruhegehaltfähig sind.
Bemessungsgrundlagen
Das Ruhegehalt wird nach den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und der
ruhegehaltfähigen Dienstzeit bemessen. Es beträgt zur Zeit
für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,875 v.H.,
insgesamt höchstens 75 v.H. der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge.
Ab 2003 wird das Versorgungsniveau für alle Versorgungsempfänger sukzessive
abgesenkt. Dazu werden Erhöhungen aus linearen Besoldungsanpassungen zunächst
nur vermindert an die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge weitergegeben. Ab der
achten Anpassung sind in vorhandenen Versorgungsfällen die Ruhegehaltssätze mit
dem Faktor 0,95667 umzurechnen und die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge wieder
unvermindert zugrunde zu legen. Anschließend gilt ein jährlicher
Steigerungssatz von 1,79375 v.H. und ein
Höchstruhegehaltssatz von 71,75 v.H.
10.2.1
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge bei Freistellung
Als ruhegehaltfähige Dienstbezüge gelten bei Teilzeitbeschäftigung und
Beurlaubung ohne Dienstbezüge die vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des
Amtes, aus dem die Versorgung gewährt wird; die verminderte Anpassung der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (Nr. 10.2 Abs. 2) bleibt unberührt.
Teilzeitbeschäftigung ist neben den in Nr. 2.1
bis 2.1.7 genannten Formen auch die Zeit einer Verwendung mit ermäßigter
Arbeitszeit nach § 85a LBG NRW in der bis zum 31.3.1990 geltenden Fassung. Die
eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit ist keine
Teilzeitbeschäftigung. Der Versorgung werden jedoch auch in diesem Fall die
vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zugrunde gelegt.
10.2.2
Ruhegehaltfähigkeit von Freistellungszeiten
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind grundsätzlich nur zu dem Teil
ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit
entspricht. Zeiten einer Altersteilzeit sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit
ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der
Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist.
Eine Teilbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit
ist zeitanteilig (vgl. Abs. 1 Satz 1) ruhegehaltfähig, wenn sie als
Beamtendienstzeit zurückgelegt wird. Die Tätigkeit in einem privatrechtlichen
Arbeitsverhältnis während einer Freistellung kann - unabhängig vom zeitlichen
Umfang der Tätigkeit - nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt
werden.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Nr.
2.2 bis 2.2.2 und Nr. 4) sind nicht ruhegehaltfähig. Das
Beschäftigungsverbot nach der Verordnung über den Mutterschutz (MuSchVB) ist keine Beurlaubung; die entsprechende Zeit ist
deshalb ruhegehaltfähig. Auch die Zeit eines Mutterschaftsurlaubs nach § 5a MuSchVB in der bis zum 31.12.1985 geltenden Fassung ist
ruhegehaltfähig, da während eines solchen Urlaubs die Dienstbezüge bis zu einem
Höchstbetrag als Mutterschaftsgeld weitergewährt worden sind.
Zu den versorgungsrechtlichen Auswirkungen von Erziehungszeiten wird auf Nr.
10.5 verwiesen.
Die Zeit eingeschränkter Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit ist im
Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit ruhegehaltfähig,
mindestens jedoch im Umfang der Zurechnungszeit.
Quotelung der Ausbildungs- und Zurechnungszeiten
Bei einer Freistellung für insgesamt mehr als zwölf Monate (Bagatellgrenze)
werden die ruhegehaltfähigen Ausbildungszeiten und die Zurechnungszeit nur in
dem Umfang berücksichtigt, der dem Verhältnis der tatsächlichen
ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der ruhegehaltfähigen Dienstzeit entspricht,
die ohne Freistellung erreicht worden wäre (Quotelung). Ruhegehaltfähige
Ausbildungszeiten sind z. B. die Mindestzeit eines vorgeschriebenen Studiums
bis zu drei Jahren, der Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf
oder in einem sonstigen Ausbildungsverhältnis.
Zurechnungszeit ist zu zwei Dritteln die Zeit vom vorzeitigen Eintritt in den
Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des
60. Lebensjahres.
Für die Bagatellgrenze ist nicht die Dauer der einzelnen Freistellung, sondern
der Gesamtfreistellungszeitraum maßgebend. Der Zeitraum einer
Teilzeitbeschäftigung ist voll einzurechnen; Freistellungsgrund und
Freistellungsumfang sind insoweit unerheblich. Beträgt der
Gesamtfreistellungszeitraum mehr als zwölf Monate, wird nicht nur der über
zwölf Monate hinausgehende Teil, sondern der gesamte Zeitraum für die Quotelung
herangezogen.
10.3.1
Altfälle
Die vor dem 1.7.1997 bewilligten und angetretenen Freistellungen führen
nicht zu einer Quotelung. Das gleiche gilt bei Änderungen des Umfangs einer vor
dem 1.7.1997 bewilligten und angetretenen Teilzeitbeschäftigung, wenn der
ursprüngliche Bewilligungszeitraum unverändert bleibt. Bei Verlängerung des
Bewilligungszeitraums einer Freistellung und beim Wechsel von einer
Teilzeitbeschäftigung zu einer Beurlaubung und umgekehrt ist die neue
Freistellung stets in die Quotelung einzubeziehen.
10.3.2
Sonderregelung für Kindererziehungszeiten
Bei der Quotelung von Ausbildungszeiten werden Freistellungen wegen
Kindererziehung bis zu einer Dauer von drei Jahren für jedes Kind wie eine
Vollzeitbeschäftigung gewertet. In die Quotelung der Zurechnungszeit sind dagegen
alle Freistellungen einzubeziehen.
Übergangsrecht für vor 1992 begründete Beamtenverhältnisse
Hat das Beamtenverhältnis oder ein unmittelbar vorangehendes anderes
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31.12.1991 bestanden und wird
oder würde die gesetzliche Altersgrenze nach dem 31.12.2001 erreicht, ist der
Versorgung sog. Mischrecht zugrunde zu legen, wenn der sich danach ergebende
Ruhegehaltssatz höher ist als der Ruhegehaltssatz nach dem ab 1.1.1992
geltenden Recht.
Gesetzliche Altersgrenze ist
- grundsätzlich das vollendete 65. Lebensjahr,
- für Lehrerinnen und Lehrer das Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das 65.
Lebensjahr vollenden,
- in bestimmten Dienstbereichen das 60. bzw. 62. Lebensjahr.
10.4.1
Für die ruhegehaltfähige Dienstzeit bis zum 31.12.1991 bleibt der
Ruhegehaltssatz nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht (jedoch ohne
Versorgungsabschlag früheren Rechts) gewahrt. Dieser Ruhegehaltssatz beträgt
für die ersten 10 Dienstjahre 35 v.H.. Er steigt mit jedem weiteren Dienstjahr bis zum 25.
Dienstjahr um 2v.H., danach um 1 v.H.
bis zum Höchstruhegehaltssatz (75 v.H.). Ein Rest der
ruhegehaltfähigen Dienstzeit von mehr als 182 Tagen gilt dabei als ein weiteres
volles Dienstjahr.
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit bis zum 31.12.1991 ist nach dem bis zu diesem
Zeitpunkt geltenden Recht, ab 1.1.1992 nach dem von diesem Zeitpunkt an
geltenden Recht - eine Zurechnungszeit jedoch mit einem Drittel der Zeit bis
zum Ablauf des Monats der Vollendung des 55. Lebensjahres - zu berechnen. War
am 31.12.1991 noch keine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 10 Jahren erreicht,
dienen die Folgejahre zunächst zur Auffüllung dieser Sockel-Dienstzeit.
Mit jedem Jahr einer anschließend zurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeit,
die nicht für die Sockel-Dienstzeit heranzuziehen ist, steigt der
Ruhegehaltssatz um 1 v.H. (bei Jahresresten um den
entsprechenden Bruchteil) bis zum Höchstruhegehaltssatz (75 v.H.).
Er darf jedoch den Ruhegehaltssatz nicht übersteigen, der sich für die gesamte
ruhegehaltfähige Dienstzeit nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht
(einschließlich Versorgungsabschlag früheren Rechts) ergäbe.
10.4.2
Auch im Rahmen des bis zum 31.12.1991 geltenden Rechts sind Zeiten einer
Freistellung nur nach Maßgabe der Nr. 10.2.2 ruhegehaltfähig. Die Quotelung
entfällt. Freistellungen können jedoch zu folgender Minderung des
Ruhegehaltssatzes führen (Versorgungsabschlag früheren Rechts):
- Für jedes Jahr, um das sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit wegen einer
zwischen dem 15.5.1980 und dem 31.7.1984 aus arbeitsmarktpolitischen Gründen
bewilligten Teilzeitbeschäftigung verringert, vermindert sich der (ggf. fiktiv
über 75 v.H. hinaus berechnete) Ruhegehaltssatz um
0,5 v.H., jedoch nicht unter 35 v.H..
- Bei nach dem 31.7.1984bewilligten Freistellungen wird der ohne Freistellung
erreichbare (ggf. fiktiv über 75 v.H. hinaus
berechnete) Ruhegehaltssatz in dem Verhältnis vermindert, in dem die
tatsächliche ruhegehaltfähige Dienstzeit zu der Zeit steht, die ohne
Freistellung erreicht worden wäre, jedoch nicht unter 35 v.H..
Das gilt auch für Freistellungen nach dem 31.12.1991. Eine Elternzeit sowie die
in eine Freistellung aus arbeitsmarkt- oder familienpolitischen Gründen
fallende Kindererziehungszeit bis zu einem Jahr von der Geburt des Kindes an
führen nicht zur Minderung des Ruhegehaltssatzes.
10.4.3
Nr. 10.2 Abs. 2 gilt auch für Versorgungsfälle nach Übergangsrecht.
Erziehungszeiten
Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat einer der Beamtin oder dem Beamten
zuzuordnenden Erziehungszeit für ein nach dem 31.12.1991 geborenes Kind um den
Kindererziehungszuschlag nach § 50a BeamtVG. Dies
gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in
der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war und die
allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist.
10.5.1
Dauer und Zuordnung
Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des
Geburtsmonats und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit dem
Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet. Hat ein Elternteil das Kind
allein erzogen, ist ihm die Erziehungszeit zuzuordnen. Bei gemeinsamer
Erziehung wird die Kindererziehungszeit der Mutter zugeordnet, es sei denn, die
Eltern haben durch übereinstimmende Erklärung gegenüber dem Dienstherrn die
Zuordnung zum Vater bestimmt.
10.5.2
Bemessung des Kindererziehungszuschlags
Bemessungsgrundlage für den Kindererziehungszuschlag ist der aktuelle
Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung, der von der Bundesregierung
jährlich durch Rechtsverordnung bestimmt wird.
Wird während der Erziehungszeit eine Versorgungsanwartschaft erworben (z. B.
aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung), darf der sich daraus ergebende Teil des
Ruhegehalts zusammen mit dem Kindererziehungszuschlag eine Höchstgrenze nicht
übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der während der Erziehungszeit
als Rentenanwartschaft aus einem sozialversicherungspflichtigen Einkommen in
Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung hätte erworben
werden können.
Außerdem darf das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt nicht
höher sein als das Ruhegehalt, das sich aus dem Höchstruhegehaltssatz und den
ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus der Endstufe der Besoldungsgruppe ergeben würde.
10.5.3
Altfälle
Hat die Beamtin oder der Beamte vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis
ein vor dem 1.1.1992 geborenes Kind erzogen, gelten die Ausführungen zu Nr.
10.5, 10.5.1 und 10.5.2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erziehungszeit
bereits 12 Kalendermonate nach Ablauf des Geburtsmonats endet.
Ist während des Beamtenverhältnisses ein vor dem 1.1.1992 geborenes Kind
erzogen worden, steht kein Kindererziehungszuschlag zu. Die Erziehungszeit wird
jedoch nach Maßgabe des § 85 Abs. 7 BeamtVG mit bis
zu 6 Monaten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt.
10.5.4
Ergänzende Leistungen
Als ergänzende Leistungen kommen unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht
- ein Kindererziehungsergänzungszuschlag für nach dem 31.12.1991 liegende
Erziehungszeiten bis zum 10. Lebensjahr eines Kindes oder Zeiten der
versicherungspflichtigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zu dessen
18. Lebensjahr, die mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind (z. B. bei
gleichzeitiger Erziehung mehrerer Kinder), mit Dienstzeiten im
Beamtenverhältnis oder mit versicherungspflichtigen anderen Pflegezeiten
zusammentreffen (§ 50b BeamtVG),
- ein Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag für Zeiten
versicherungspflichtiger Pflegetätigkeit (§ 50d BeamtVG),
- vorübergehende Zuschläge entsprechend den §§ 50a, 50b und 50d BeamtVG bis zum 65. Lebensjahr für Erziehungszeiten und
versicherungspflichtige Pflegezeiten, wenn für solche Zeiten eine Anwartschaft
auf entsprechende rentenrechtliche Leistungen besteht, die noch nicht gewährt
werden können (§ 50e BeamtVG),
- ein Kinderzuschlag zu dem auf 55 v.H. abgesenkten
Witwengeld/Witwergeld (§ 50c BeamtVG).
Versorgungsabschlag
Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 v.H. pro Jahr
eines vorzeitigen Ruhestandes, höchstens um 10,8 v.H.. Der Berechnung wird
- bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder aufgrund der
Antragsaltersgrenze für Schwerbehinderte die Zeit bis zum Ablauf des Monats der
Vollendung des 63. Lebensjahres bzw. der vorgezogenen gesetzlichen Altersgrenze
für den Vollzugsdienst,
- bei Versetzung in den Ruhestand aufgrund der allgemeinen Antragsaltersgrenze
die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem die gesetzliche Altersgrenze
erreicht wird,
zugrunde gelegt. Für eine Übergangszeit bestehen abweichende Regelungen zur
Höhe des Versorgungsabschlags und Ausnahmen für bestimmte Jahrgänge.
Der Versorgungsabschlag bleibt für die gesamte Laufzeit der Versorgung
(einschließlich Hinterbliebenenversorgung) maßgebend. Verstirbt der
Versorgungsurheber während des Beamtenverhältnisses, ist die
Hinterbliebenenversorgung nach dem verminderten Ruhegehalt zu bemessen, das die
/ der Verstorbene erhalten hätte, wenn sie / er am Todestag wegen
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten wäre.
Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
Beamtinnen und Beamten des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der
Feuerwehr, die bis zum Ruhestandsbeginn beurlaubt sind (Altersurlaub), wird der
Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen (§ 48 BeamtVG)
nicht gewährt.
Der Gem. RdErl. d. Innenministeriums u. d.
Finanzministeriums v. 23.11.1999 (SMBl. NRW. 203033)
wird aufgehoben.
Dieser Gem. RdErl. tritt am 31. Dezember 2008 außer
Kraft.